Sorge­recht

Wer entscheidet, wo ein Kind wohnt, welche Schule es besucht, ob es getauft oder geimpft wird? Dafür ist das Sorgerecht entscheidend. Mutter und Vater haben oft ein gemeinsames Sorgerecht. Aber wie bekommen sie das und was passiert bei minderjährigen Eltern oder bei Kindeswohlgefährdung? Hier gibt es die wichtigsten Antworten im Überblick.

Grundlagen zum Sor­ge­recht

Die elterliche Sorge ist das Recht und auch die Pflicht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Dazu gehören praktische Dinge wie Ernährung, Körperpflege und Beaufsichtigung. Außerdem Entscheidungen, wie die Einwilligung in ärztliche Behandlungen und die Festlegung des Wohnorts. Auch die Wahl der Schulform, einer möglichen Religion und die Beantragung finanzieller Unterstützung für das Kind gehören zum Sorgerecht. Das Sorgerecht liegt entweder bei einem oder bei beiden Elternteilen. Biologische Eltern können in der Regel auf einem gemeinsamen Sorgerecht bestehen. In Streitfällen entscheidet darüber das Familiengericht.
Trennungen, neue Beziehungen und Patchworkfamilien ändern zunächst nichts am Sorgerecht. Eine neue Partnerin oder eine neuer Partner, die*der mit dem Kind zusammenlebt, erhält üblicherweise ein Recht auf Alltagssorge. Er*sie darf also das Kind von der Kita abholen, ins Bett bringen etc., nicht jedoch über die Schulform oder Religionszugehörigkeit entscheiden.


Vaterschafts­an­er­ken­nung und Sor­ge­rechts­er­klä­rung

Ist eine schwangere Frau mit einem Mann verheiratet, so erhalten beide automatisch das gemeinsame Sorgerecht für das neugeborene Kind. Ledige Schwangere erhalten das alleinige Sorgerecht. Bereits vor der Geburt kann der Vater – mit Zustimmung der Mutter – die Vaterschaft anerkennen und beide können eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Dann erhalten sie bei der Geburt das gemeinsame Sorgerecht. Beide Erklärungen können gebührenfrei beim Jugendamt abgegeben werden.
Werdenden Eltern in anderen Familienkonstellationen empfehlen wir eine Sorgerechtsberatung vor der Geburt.


Sorgerecht bei min­der­jäh­ri­gen El­tern

Minderjährige Eltern übernehmen normalerweise die tatsächliche Personensorge für ihr Kind selbst, sie pflegen, ernähren und beaufsichtigen es selbst, sie bestimmen Vornamen, Religion und die Art der ärztlichen Versorgung. Um Anträge zu stellen oder Unterhaltsansprüche zu klären, wird zusätzlich ein gesetzlicher Vormund bestellt. Diese Funktion wird vom Jugendamt oder auf Wunsch auch von einer anderen Person wahrgenommen. Mit dem 18. Geburtstag der Mutter geht das Sorgerecht auf sie über. Sofern eine Sorgerechtserklärung abgegeben wurde, gilt das auch für den Vater. Etwaige Vormundschaften erlöschen in der Regel automatisch.
Sind Sie schwanger und minderjährig? Klären Sie rechtzeitig alle Fragen zum Sorgerecht. Antworten und Unterstützung erhalten Sie in der Schwangerschaftsberatung, vertraulich, kostenlos und auf Wunsch anonym. Beratungsstelle finden

Ich wurde mit 16 schwanger und wusste sofort, dass ich das Kind behalte. Dass das mit dem Sorgerecht kompliziert ist, daran hätte ich als letztes gedacht. Zum Glück hat mich die Beratungsstelle dabei unterstützt.


Sorge­rechts­ent­zug

Sofern das Kindeswohl gefährdet ist, beispielsweise durch Gewalt, Kindesmisshandlung, Missbrauch oder Vernachlässigung, kann das Jugendamt einen Antrag auf Entzug des Sorgerechts stellen. Darüber entscheidet das Familiengericht. Ein Sorgerechtsentzug darf jedoch nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden. Denn das Jugendamt hat die Aufgabe, Familien zu unterstützen und so die Trennung eines Kindes von den Eltern nach Möglichkeit zu verhindern. Dafür gibt es verschiedene Hilfsangebote wie Beratung, Hilfe bei der Vermittlung von Kinderbetreuung, Familienhelfer*innen und mehr. Eltern können diese Angebote nutzen, ohne deswegen einen Entzug des Sorgerechts fürchten zu müssen.
Sind Sie schwanger und haben Fragen oder Sorgen zum Thema Sorgerechtsentzug? Wir arbeiten unabhängig vom Jugendamt und haben Schweigepflicht. Beratungsstelle finden


Um­gangs­recht

Unabhängig von Sorgerecht haben Eltern ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern. Das bedeutet zum Beispiel: Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, darf und sollte das andere Elternteil dennoch regelmäßig Zeit mit gemeinsamen Kindern verbringen. Wie und in welchem Umfang das geschieht, sollen die Eltern gemeinsam vereinbaren, in Streitfällen entscheidet das Familiengericht.
Auch für Bezugspersonen, zu denen das Kind eine enge Bindung aufgebaut hat, besteht ein Recht auf Umgang. Das können zum Beispiel Partner*innen der Eltern sein, mit denen lange zusammengewohnt wurde, oder Elternteile in einer Regenbogenfamilie, die keine rechtliche Absicherung haben. Auch Großeltern habe ein Recht auf Umgang mit ihren Enkelkindern.

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